Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Miet-, Verkaufs-, Liefer- und Geschäftsbedingungen von Speedlight GmbH
Geltungsbereich
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen Speedlight GmbH, als Vermieterin/Beauftragte (nachfolgend «Speedlight») und dem Kunden als Mieter/Auftraggeber (nachfolgend als «Mieter oder Kunde». Mit der Auftragserteilung anerkennt der Kunde diese AGB für bestehende und künftige Rechtsgeschäfte.
Preisangaben
Alle angegebenen Preise für Ware und Dienstleistungen verstehen sich netto, exklusive Mehrwertsteuer in Schweizerfranken. In schriftlichen Angeboten werden die effektiven und verbindlichen Preise der Produkte und Dienstleistungen festgelegt. Offensichtliche Fehler und Irrtürmer bleiben vorbehalten.
Lieferung & Termine
Die vertraglichen Leistungen werden zum vereinbarten Termin ausgeführt. Für unvorhergesehene Verzögerungen (z.B. Naturereignisse, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen) kann keine Verantwortung übernommen werden. Ansprüche des Kunden wegen verspäteter oder ausgebliebener Lieferung sind Ausdrücklich ausgeschlossen. Speedlight ist berechtigt, für Ersatzprodukte zu sorgen oder Aufträge und Teilaufträge an Dritte zu übertragen.
Prüfung und Abnahme der Lieferung und Leistungen
Der Auftraggeber hat die Ware, Lieferung und Leistung, von Speedlight GmbH sofort nach Erhalt zu prüfen und allfällige Mängel spätestens innerhalb von 5 Tagen schriftlich zu melden. Nach dieser Frist erfolgte Reklamationen gelten als verspätet bzw. gelten die Warenlieferung und Leistungen als vom Besteller genehmigt. Geringfügige Abweichungen der bestellten Artikel in Form, Farbe, Grösse, oder Ausführung behält sich Speedlight GmbH ausdrücklich vor, soweit es sich dabei um im jeweiligen Einzelvertrag ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften handelt.
Zahlungsbedingungen
Bei Neukunden gilt Grundsätzlich Vorkasse oder Barzahlung bei Leistungserbringung. Ausnahmen wie z.B. bei Stammkunden können von der Firma Speedlight gewährt werden. Die Zahlungsbedingungen werden schriftlich auf der Auftragsbestätigung festgehalten.
Die Bezahlungen sind vom Auftraggeber, entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen ohne Abzüge wie Skonto, Rabatte oder dergleichen spätestens bis zum vereinbarten Fälligkeitstermin zu begleichen. Treten Zahlungen des Auftragsgebers in Verzug, wird ab Fälligkeitsdatum einen Verzugszins von 5 % in geltend gemacht. Im Weiteren verschuldet sich der Auftragsgeber pro Mahnschreiben der Firma Speedlight GmbH zu 20 CHF.
Haftungsausschluss
Für Schäden, die durch unsachgemässe Installation und unsachgemässen Gebrauch der Geräte entstehen, lehnt Speedlight jede Haftung ab.
Mietbedingungen
Eigentumsrecht/Meldepflichten
Der Mietgegenstand bleibt im Eigentum der Speedlight GmbH. Bei allfälligen Pfändungen oder Retentionen ist der Mieter unter Schadenersatzfolge verpflichtet, dem zuständigen Betreibungsamt vom Mietvertrag Kenntnis zu geben und die Speedlight zu benachrichtigen.
Sofern nicht Anderes schriftlich vereinbart wurde, ist eine Weitervermietung oder Verleihung nicht gestattet.
Kaution
Speedlight hat das Recht, bei Vermietung eine Kaution als Depot zu verlangen. Die Kaution ist bei der Abholung bar zu übergeben. Bei vollständiger Rückgabe der funktionsfähigen Geräte und Zubehör wird die Kaution wieder ausbezahlt. Bei allfälligen Schäden oder Verlusten wird der entsprechende Betrag zurückbehalten. Die Haftung des Auftragsgebers ist nicht auf die Höhe des Depots beschränkt.
Sorgfaltspflichten
Der Mietgegenstand ist sorgfältig und sachgemäss zu behandeln. Der Mieter haftet vollumfänglich für jegliche Schäden an den Mietobjekten, die durch Transport, Witterung, Nichteinhalten der Netznormen, unsachgemässe Bedienung, Diebstahl, Drittpersonen, Verschmutzung, etc. entstehen können. Die Mietobjekte müssen gereinigt zurückgebracht werden, ansonsten werden die Reinigungskosten nach Aufwand verrechnet. Eventuell notwendige Reparaturen dürfen nur durch Speedlight durchgeführt werden.
Transport des Mietobjekts
Der Transport des Mietobjekts ist mangels anderer Vereinbarungen Sache des Mieters. Zum Transport gehört das Ein- und Ausladen beim Lager von Speedlight und das Ein- und Ausladen am Bestimmungsort. Beim Transport ist der Mieter insbesondere verpflichtet, die Mietobjekte in einem geschlossenen Fahrzeug zu transportieren.
Firmenlogo
Das Speedlight GmbH Firmenlogo darf vom Mieter weder unsichtbar gemacht noch entfernt werden. Sofern ein Werbeplakat von Speedlight im Mietvertrag aufgeführt ist, so muss dies an der jeweiligen Veranstaltung gut sichtbar angebracht werden.
Fachgerechte Installation
Der Mieter ist für die Infrastruktur am Bestimmungsort (Stromanschluss, Witterungsschutz, Bühne, Regieplatz, etw.) verantwortlich. Vereinbarte Netzanschluss- Normen sind einzuhalten. Die Installation der Geräte durch den Elektriker ist Sache des Mieters.
Informationspflicht / Instruktionsrecht
Der Mieter hat die Pflicht, sich über den sach- bzw. fachgerechten Gebrauch der Mietobjekte zu informieren, soweit er nicht über eine entsprechende Ausbildung verfügt. Der Mieter hat das Recht sich über den Gebrauch der Mietobjekte von Speedlight GmbH instruieren zu lassen. Macht er dieses Recht bei Vertragsabschluss nicht geltend, bestätigt er damit gleichzeitig, über die zum Gebrauch notwendigen Kenntnisse zu verfügen.
Haftungsausschuss
Die von Speedlight vermieteten Geräte sind nur für professionelle Anwendungen bestimmt und dürfen nur von fachkundigem Personal installiert und bedient werden. Personen- und Sachschäden übernimmt Speedlight keine Haftung. Zudem übernimmt Speedlight keine Haftung für Betriebsausfälle, welche durch technisches Versagen, Fehlbedienungen, unsachgemässe Behandlung sowie höhere Gewalt entstehen.
Versicherungspflichten
Die Versicherung des Mietmaterials ist Sache des Mieters. Der Mieter haftet während der gesamten Mietzeit in jedem Fall für Schäden und Diebstahl. Der Mieter haftet auch für die Beschädigung Dritter, die während der Mietzeit entstehen.
Allfällige weitere Kosten
Gebühren, Versicherungsprämien, Lizenzen, Bewilligungen und andere Abgaben aller Art (z.B. SUISA oder Radio-/TV-Gebühren) sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, Sache des Mieters und gehen in jedem Fall zu seinen Lasten.
Schall und Laser Verordnung
Die schweizerische Bestimmung über den Schallschutz und die Laserverordnung müssen durch den Mieter eingehalten werden. Für allfällige Schäden wird jegliche Haftung abgelehnt.
Rückgabetermin
Die Mietgegenstände sind der Speedlight GmbH unaufgefordert am vereinbarten Rückgabetermin innerhalb der angegebenen Geschäftsöffnungszeiten zurück zu geben.
Wird der Rückgabetermin verpasst, so ist pro angebrochener Tag Verspätung vom Mieter eine Konventionalstrafe in der Höhe des doppelten Miettagesatzes gemäss Mietvertrag zu bezahlen.
Nicht retournierte oder beschädigte Geräte werden dem Mieter zum Wiederbeschaffungspreis bzw. Wiederherstellungspreis in Rechnung gestellt. Verschmutzte Mietgegenstände werden auf Kosten des Mieters gereinigt.
Rücktritt vom Vertrag
Wird das Mietobjekt zum vereinbarten Termin nicht vom Mieter abgeholt oder verweigert er dessen Entgegennahme oder tritt der Mieter vom Vertrag zurück, bleibt der vereinbarte Mietbetrag gleichwohl geschuldet. Speedlight GmbH gewährt jedoch bei rechtzeitiger, ausdrücklicher, schriftlicher Rücktrittsmitteilung folgende Vergünstigungen:
- Voller Erlass des Mietzinses bei ausdrücklicher, schriftlicher Rücktritterklärung bis 60 Tage vor vertraglichem Abholtermin
- Erlass von 75 % des Mietzinses bei ausdrücklicher, schriftlicher Rücktritterklärung bis 30 Tage vor vertraglichem Abholtermin
- Erlass von 50% des Mietzinses bei ausdrücklicher, schriftlicher Rücktritterklärung bis 10 Tage vor vertraglichem Abholtermin
- Erlass von 25 % des Mietzinses bei ausdrücklicher, schriftlicher Rücktritterklärung bis 3 Tage vor vertraglichem Abholtermin
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Parteien CH-9000 St. Gallen.
Zur Anwendung gelangt ausschliesslich schweizerisches, Recht. Verweisungen auf ausländische Rechtsnormen sind unbeachtlich.